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(Fassung Juli 2002)
Begriffe: Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
werden im Folgenden kurz KML-Bedingungen genannt. Die KML Linear Motion
Technology GmbH wird im Folgenden kurz KML genannt. Der Vertragspartner
von KML wird im Folgenden kurz VP genannt.
I. ALLGEMEINER TEIL
1. KML-Bedingungen:
1.1. Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen, Bestellungen, Aufträge
und Vertragsabschlüsse von KML erfolgen ausschließlich auf Grund
dieser KML-Bedingungen, die Vertragsinhalt werden. Sie gelten auch für
jede weitere geschäftliche Zusammenarbeit. Geschäftsbedingungen
des VP werden keinesfalls von KML akzeptiert und damit keinesfalls Vertragsinhalt,
auch wenn KML nicht ausdrücklich widerspricht. Vertragserfüllungs-
oder Annahmehandlungen sowie Zahlungen von KML gelten keinesfalls als Zustimmung
zu Geschäftsbedingungen des VP, insbesondere nicht als Zustimmung zu
abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des VP. Eine
Bezugnahme auf Unterlagen des VP durch KML bedeutet keine Anerkennung der
Geschäftsbedingungen des VP.
1.2. Für den Fall, dass auf Grund des Punktes 1.1. nicht ausschließlich
die KML-Bedingungen zur Anwendung gelangen können, wird Folgendes vereinbart:
Enthalten die Geschäftsbedingungen beider Vertragsparteien zu einer
bestimmten Frage jeweils vom dispositiven Recht abweichende Regelungen und
widersprechen diese einander, dann gelten für diese Frage allein die
gesetzlichen Bestimmungen. Enthalten die KML-Bedingungen zu einer Frage
eine vom dispositiven Recht abweichende Regelung und die Geschäftsbedingungen
des VP keine Regelung zu dieser Frage, dann gelten ausschließlich
die entsprechenden KML-Bedingungen. Enthalten die Geschäftsbedingungen
des VP zu einer Frage eine vom dispositiven Recht abweichende Regelung und
die KML-Bedingungen keine Regelung zu dieser Frage, dann gelten ausschließlich
die gesetzlichen Bestimmungen.
1.3. Mit Software mitgelieferte Geschäftsbedingungen oder Verträge
des VP oder seiner Lieferanten und Subunternehmen gelten mangels einer besonderen
schriftlichen Anerkennung durch KML auch dann nicht, wenn KML oder deren
Mitarbeiter ein darin vorgesehenes vertragsbegründendes Verhalten setzen
oder mitgelieferte Registrierungs- oder sonstige Karten benützen oder
an den VP bestätigen oder einsenden.
2. Mündliche Vereinbarungen und Vorgaben:
Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen sind für KML erst verbindlich,
wenn diese von KML schriftlich bestätigt wurden. Vorgaben des VP gelten
nur dann als Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
von KML akzeptiert werden.
3. Weitergabe von Aufträgen und Haftung:
Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des von KML an den VP erteilten
Auftrages an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch
KML. Der VP haftet jedenfalls für die Lieferungen und Leistungen seiner
Subunternehmer und Lieferanten.
4. Gefahr und Kosten der Lieferungen, erforderliche Bewilligungen:
4.1. Lieferungen erfolgen ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des VP an KML
oder an die von KML genannte Empfangsstelle. Versand- und Verpackungskosten
sowie die Kosten für die Transportversicherung, die auch den Abladevorgang
einzuschließen hat, sind jedenfalls vom VP zu tragen.
4.2. Für alle erforderlichen Bewilligungen, insbesondere zur Leistungserbringung
und Lieferung, ist ausschließlich der VP verantwortlich und haftbar.
5. Audit:
KML behält sich das Recht vor, gegebenenfalls einen Nachweis über
das Qualitätssicherungssystem des VP und die Dokumentation über
Qualitätsprüfungen zu verlangen. Damit verbunden ist auch die
Berechtigung zu einem Audit im Unternehmen des VP.
6. Gefahrübergang:
Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der Abnahme,
bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang
bei der von KML angegebenen Empfangsstelle über.
7. Eigentumsvorbehalt, Abtretungsvereinbarung, Rücknahme:
7.1. KML behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten
und übergebenen Sachen bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge
und aller wie immer gearteten Forderungen gegen den VP vor. Das vorbehaltene
Eigentum dient als Sicherheit für den gesamten offenen Forderungsbetrag
von KML gegen den VP.
7.2. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Sachen verarbeitet,
umgebildet, mit anderen Sachen vereinigt, verbunden oder vermischt, dann
erfolgt dies für KML; erfolgt dies mit nicht KML gehörenden Sachen,
dann erwirbt KML Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltssache zu den anderen Sachen. Der VP verwahrt die Sachen unentgeltlich
für KML.
7.3. Der VP darf die Waren und Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr
weiter verkaufen.
7.4. Der VP tritt aus dem Weiterverkauf bereits jetzt alle Ansprüche
und Forderungen, insbesondere die Kaufpreisforderung, an KML bis zur Höhe
der offenen Forderung von KML ab und verpflichtet sich, den erforderlichen
Vermerk in seinen Büchern, Rechnungen und dergleichen ersichtlich anzubringen.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der VP nur solange ermächtigt,
als er KML gegenüber seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt. Der VP
hat KML die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die Unterlagen
auszuhändigen und die Abtretung mitzuteilen. Auch KML kann jederzeit
die Abnehmer bzw. Kunden des VP von der Abtretung verständigen. Im
Fall der Weiterveräußerung durch Barverkauf geht der erzielte
Erlös bis zur Höhe der Aushaftung nicht in das Eigentum des VP;
er hat den Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an KML
abzuführen.
7.5. Bei allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware von KML, insbesondere
bei Pfändung, hat der VP auf das Eigentum von KML hinzuweisen und KML
unverzüglich zu benachrichtigen. Die mit einer allfälligen Exszindierung
verbundenen Kosten inklusive Anwaltskosten sind KML vom VP zu ersetzen.
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten Dritter ohne
Zustimmung von KML ist ausgeschlossen.
7.6. KML ist zur Rücknahme der im Vorbehaltseigentum stehenden Sachen
und Waren berechtigt, auch zur Demontage, wenn der VP gegenüber KML
in Zahlungsverzug kommt oder wenn KML die Unsicherheit seiner Vermögenslage
bekannt wird, insbesondere wenn nach Vertragsabschluß Umstände
bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des VP auch nur in Frage
stellen. Alle mit der Rücknahme verbundenen Kosten sind KML zu ersetzen.
In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt
nur dann, wenn KML dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
8. Zahlungsanrechnung, Zahlungsverzug durch den VP, Verzugszinsen:
8.1. Vereinbart wird, dass Zahlungen des VP oder für den VP, insbesondere
auch dann, wenn der VP eine Widmung der Zahlung vornahm, zuerst auf alle
offenen Kosten, dann auf alle offenen Zinsen und zuletzt auf die jeweils
datumsmäßig älteste Schuld angerechnet werden.
8.2. Bei jeglichem Zahlungsverzug durch den VP ist KML aller weiteren Vertragspflichten,
insbesondere der Liefer- und Leistungspflichten, entbunden.
8.3. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner verpflichtet, KML alle Mahn-
und Inkassokosten sowie die Kosten des Rechtsvertreters zu ersetzen.
8.4. Bei Zahlungsverzug mit auch nur einer Teilzahlung treten alle Skontovereinbarungen
außer Kraft, sodass der VP insbesondere zur Bezahlung aller schon
einbehaltenen Skonti verpflichtet ist.
8.5. Bei Zahlungsverzug kann KML jedenfalls Verzugszinsen von 1% monatlich
verrechnen.
9. Rücktrittsrecht und Schadenersatz:
9.1. Bei Annahmeverzug durch den VP, bei Zahlungsverzug durch den VP, oder
wenn sich der VP in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befindet, die
Besorgnis gibt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages
nicht gesichert ist, bei Konkurs, bei Konkursabweisung mangels Vermögen
oder bei Ausgleich ist KML berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag
rückzutreten und alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen.
9.2. Für den Fall eines vom Vertragspartner verschuldeten Rücktrittes
kann KML vom Vertragspartner einen Pauschalschadenersatz von 25% des Bruttoauftragswertes,
für den der Rücktritt erklärt wurde, verlangen. Die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt KML vorbehalten.
10. Gewährleistung:
10.1. Bei allen zwischen KML und dem VP abgeschlossenen Verträgen hat
KML bei Vorliegen von Mängeln das alleinige Recht zu entscheiden, ob
zuerst die Verbesserung oder der Austausch vorgenommen wird; dieser Entscheidung
unterwirft sich der VP ohne Einwendungen, insbesondere ohne die Einwendungen
gemäß § 932 ABGB zu erheben. KML hat auch das alleinige
Recht zu entscheiden, wo der Mangel behoben wird.
10.2. Die Kosten der Verbringung bzw. Versendung der Ware zur Verbesserung
oder zum Austausch trägt in jedem Fall der VP.
11. Aufrechnungsverbot:
Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den VP ist ebenso wie die Aufrechnung
von Forderungen des VP gegen KML ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung
des VP wurde bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
12. Zeichnungen, Pläne und dergleichen sowie andere Unterlagen:
12.1. Zeichnungen, Pläne, Formen, Muster, Modelle, Vorlagen und dergleichen,
die KML dem VP zur Verfügung stellt, sind von diesem umgehend zu prüfen.
Den VP trifft eine Warnpflicht. Fehler, Abweichungen, Beanstandungen und
dergleichen sind vom VP umgehend schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls
sie als genehmigt gelten.
12.2. An Zeichnungen, Plänen, Formen, Mustern, Modellen, Vorlagen und
dergleichen, Kostenvoranschlägen sowie anderen Unterlagen, die dem
VP überlassen werden, behält sich KML das Eigentums- und alle
Urheberrechte zurück. Diese dürfen vom VP auch nicht für
andere als die vereinbarten Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich
gemacht werden.
12.3. Von KML zur Ausführung des Auftrages überlassenes Werkzeug
bleibt im Eigentum von KML. Dieses und danach hergestellte Gegenstände
dürfen ohne schriftliche Einwilligung von KML weder an Dritte weitergegeben
noch für andere als vertragliche Zwecke benutzt werden.
12.4. Werkzeuge, Formen und dergleichen, die auf Kosten von KML angefertigt
werden, gehen mit deren Bezahlung in das Eigentum von KML über.
12.5. Alle Beilagen und Behelfe im weitesten Sinn, insbesondere die vorgenannten,
sind vom VP ordnungsgemäß als Eigentum von KML zu kennzeichnen
und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verwendung und Wegnahme zu sichern sowie
gegebenenfalls instand zu setzen oder zu erneuern. Sie sind mit Lieferung
bzw. Storno zurückzustellen. Vorbehaltlich weiterer Rechte ist KML
berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, wenn der VP diese Pflichten verletzt
oder Fertigungsschwierigkeiten bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht
des VP ist jedenfalls ausgeschlossen.
12.6. Arbeitslehren sind vom VP selbst anzuschaffen.
12.7. Für Zeichnungen, Pläne, Formen, Muster, Modelle, Vorlagen
und dergleichen sowie sonstige Unterlagen, die KML vom VP erhält und
die in gewerbliche Schutzrechte Dritter eingreifen, ist KML vom VP schad-
und klaglos zu halten, insbesondere bei aus der Lieferung des VP entstehenden
patent-, urheber-, marken-, und musterschutzrechtlichen Streitigkeiten.
13. Geheimhaltung, Datenschutz:
13.1. Der VP ist zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit dem Geschäftskontakt
mit KML zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein
oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, verpflichtet.
Gleiches gilt für alle personenbezogenen Daten, die dem VP zur Kenntnis
gelangen. Der VP hat alle diese Informationen und Daten auch vor dem Zugriff
Dritter zu schützen und seine Mitarbeiter, insbesondere die eingebunden
sind, gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
13.2. Alle im Zusammenhang mit der Abwicklung von Geschäftsvorfällen
stehenden Angaben, Informationen und Daten können unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen von KML oder verbundenen Unternehmen gespeichert
und verarbeitet werden.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und Vertragssprache:
14.1. Erfüllungsort ist der Sitz von KML in Wien.
14.2. Vereinbart wird österreichische Gerichtsbarkeit. Als Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird
das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. KML ist berechtigt,
den Vertragspartner auch beim zuständigen Gericht des Wohnsitzes bzw.
Sitzes zu klagen.
14.3. Es wird ausschließlich die Anwendung österreichischen Rechts
vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes und vergleichbarer internationaler
Vereinbarungen wird ausgeschlossen.
14.4. Die Vertragssprache ist deutsch.
15. Änderung der Geschäftsadresse:
Der VP von KML ist, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt
ist, verpflichtet, Änderungen der Geschäftsadresse schriftlich
bekanntzugeben. Wird dies unterlassen, gelten Mitteilungen, Schreiben und
dergleichen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene
Adresse gesendet wurden.
16. Verstoß des VP gegen die KML-Bedingungen:
Der VP hat KML für jeden Verstoß gegen diese KML-Bedingungen
schad- und klaglos zu halten.
17. Vertreter und Mitarbeiter von KML:
Vertreter und Mitarbeiter von KML haben grundsätzlich keine Abschluss-
oder Inkassovollmacht. Sie können auch keine Vereinbarungen treffen,
die für KML gültig sind oder KML binden.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der KML-Bedingungen berührt
die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch
eine wirksame, ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommende Bestimmung
ersetzt.
II. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN, DIE FÜR DEN VERKAUF, DIE LIEFERUNG
ODER LEISTUNG DURCH KML GELTEN
1. Angebote, Annahme der Ware und Liefertermine:
1.1. Die Zusendung von Preislisten durch KML ist nicht als Angebot anzusehen.
Sofern KML nichts anderes angibt, sind Angebote längstens vier Wochen
ab Ausstellungsdatum gültig. Die Annahme eines Angebotes ist nur für
das gesamte Angebot möglich. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
1.2. Aufträge binden KML erst nach schriftlicher Bestätigung durch
KML.
1.3. Spätestens mit und durch Annahme der Ware, Lieferung oder Leistung
anerkennt der VP die volle Geltung der KML-Bedingungen.
1.4. Bei besonders anzufertigenden Waren oder Sachen behält sich KML
eine angemessene Mehr- oder Minderlieferung vor.
1.5. Lieferzeiten sind nur annähernd und freibleibend zu betrachten.
Auch wenn bestimmte Liefertermine zugesagt wurden, können Schadenersatzansprüche
für nicht rechtzeitige Lieferung gegen KML nicht geltend gemacht werden,
es sei denn, KML garantierte den Liefertermin.
2. Preise und KML-Mindestbestellwert:
2.1. Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich
anders vereinbart, als Nettopreise (ohne Lieferung, Verpackung und dergleichen).
Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten zwischen Angebot
und Lieferung können fakturiert werden. Die Berechnung erfolgt zu dem
am Liefertag gültigen bzw. errechneten Preisen und Bedingungen.
2.2. Alle von KML gewährten Nachlässe, Preisreduktionen, Rabatte
etc. verlieren bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des VP die Gültigkeit.
KML ist berechtigt, den vollen Preis zu verlangen.
2.3. KML ist berechtigt, bei Bestellungen, bei denen der Nettoauftragswert
unter dem sog. KML-Mindestbestellwert liegt, den KML-Mindestbestellwert
in Rechnung zu stellen. Der KML-Mindestbestellwert wird von KML jährlich
festgesetzt.
3. Verpackung und Versand:
3.1. Behälter, Gitterboxen, Kassetten und Paletten bleiben Eigentum
von KML, sind ordnungsgemäß zu verwahren und an KML ohne diese
mit Kosten zu belasten zurück zu geben oder zu senden. Holzkisten,
Pappkartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und
nicht zurückgenommen.
3.2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des VP ab Werk. Expressgutmehrkosten
sowie Porti und Expressgutkosten bei Kleinsendungen gehen zu Lasten des
VP. Die Wahl der Versandart bleibt KML überlassen.
4. Vorkaufsrecht:
Der VP räumt KML das Vorkaufsrecht an den von KML bezogenen Sachen
für den Fall der Liquidation, der Einleitung des Ausgleichs- oder des
Konkursverfahrens, der Schließung seines Betriebes sowie für
den Fall ein, dass er die von KML bezogenen Sachen nicht mehr verarbeiten
kann.
5. Rügepflicht und Gewährleistung:
5.1. Der VP hat von KML bezogene Ware unverzüglich nach Lieferung zu
untersuchen und Mängel, Abweichungen und Falschlieferungen, auch wenn
die Ware offensichtlich von der Bestellung abweicht, unverzüglich im
Sinn der §§ 377f HGB zu rügen. Insbesondere bei Empfang von
versendeter Ware hat der VP diese sofort zu untersuchen und die schriftliche
Rüge sowohl direkt am Versanddokument vorzunehmen als auch zusätzlich
noch am selben Tag an KML eingeschrieben abzusenden. Für versteckte
Mängel, Abweichungen und Falschlieferungen ist die schriftliche Rüge
vom VP eingeschrieben binnen 3 Werktagen nach der Erkennbarkeit an KML abzusenden.
Für die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Rüge an KML ist
der VP beweispflichtig. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bestimmungen,
insbesondere der genannten Fristen und Formalitäten, gilt die Ware
bzw. Leistung als vom VP genehmigt; darüber hinaus sind alle Ansprüche
und Forderungen welcher Art immer, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung
und des Schadenersatzes, gegenüber KML erloschen und verwirkt.
5.2. Bei Vorliegen von Mängeln ist der VP nicht zur Zurückhaltung
des gesamten sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages
berechtigt.
5.3. Nur wenn KML die entsprechend Punkt I.10.1. gewählte Verbesserung
oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt,
hat der Vertragspartner das Recht auf Preisminderung, oder, sofern es sich
um einen erheblichen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
5.4. Die Gewährleistungsfrist wird verkürzt auf 6 Monate festgesetzt.
6. Schadenersatz, Haftung und Haftungsausschluss:
6.1. Jegliche Haftung von KML für Sachschaden wird ausgeschlossen.
Der Vertragspartner ist bei der Weiterveräußerung von Waren,
die von KML bezogen wurden, unter Schad- und Klagloshaltung von KML verpflichtet,
den Haftungsausschluss für Sachschäden auf jeden weiteren Abnehmer
zu überbinden.
6.2. Die Haftung von KML für jeglichen Schaden gilt als ausgeschlossen,
wenn der Vertragspartner den Schaden nicht binnen 8 Werktagen ab der Erkennbarkeit
des Schadens und des Schädigers schriftlich an KML bekanntgibt. Schadenersatzansprüche
des Vertragspartners können KML gegenüber bei leichter Fahrlässigkeit
gar nicht und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nur dann geltend
gemacht werden, wenn KML oder deren Gehilfen der Vorsatz oder die grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, wobei die volle Beweislast den Vertragspartner
trifft. KML haftet auch bei grober Fahrlässigkeit nicht für den
entgangenen Gewinn und Mangelfolge- oder Drittschäden.
6.3. KML übernimmt keinerlei Haftung für die Eignung der Waren
und Produkte für den vom Vertragspartner vorgesehenen Verwendungszweck;
ebenso ist die Haftung von KML für Anweisungen, die in Prospekten,
Gebrauchs- oder Montageanweisungen oder sonstigen Produktinformationen von
Dritten gegeben werden, ausgeschlossen; vor einer Verwendung der Waren und
Produkte, die darüber hinausgeht, wird gewarnt. KML übernimmt
auch keine Haftung für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen
sind. Auch trifft KML keinerlei Haftung für von Frachtführern
verursachte Transportschäden. KML ist unter Ausschluss jeglicher Haftung
berechtigt, bei höherer Gewalt oder bei ähnlichen Ereignissen,
die Vertragserfüllung oder Lieferung einzustellen.
6.4. Für den Fall, dass Personen von KML, die beim Kunden des VP tätig
sind, Personen – oder Sachschäden verursachen, wird KML vom VP
für alle Ansprüche, die der Kunde des VP gegen KML erhebt, schad-
und klaglos gehalten.
IIa. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN, DIE FÜR DEN EINKAUF ODER DIE
AUFTRAGSERTEILUNG DURCH KML GELTEN
1. Bestellungen, Abweichen der Auftragsbestätigung und Widerruf:
1.1. Bestellungen sind für KML nur dann rechtsverbindlich, wenn sie
auf Bestellvordrucken von KML ausgefertigt und firmenmäßig unterzeichnet
sind. Die Bestellung von KML ist durch den VP umgehend mit Preis- und Lieferzeitangabe
zu bestätigen. Jegliche Abweichung der Auftragsbestätigung von
der Bestellung wird von KML nicht akzeptiert, insbesondere nicht konkludent.
1.2. KML behält sich den Widerruf des Auftrages vor, wenn die ordnungsgemäße
Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens
innerhalb von zwei Wochen nach Bestellung bei KML einlangt.
2. Lieferfrist und Pönale:
2.1. Bei allen von KML erteilten Aufträgen muss die Ware spätestens
am vereinbarten Liefertag bei der angegebenen Empfangsstelle eingegangen
sein.
2.2. Bei allen sich abzeichnenden Verzögerungen hat der VP unverzüglich
KML zu verständigen und die Entscheidung von KML einzuholen. Bei Verzug
ist KML berechtigt, ohne Nachweis des entstandenen Schadens für jede
angefangene Woche des Verzuges eine Pönale in Höhe von 1% des
Gesamtbestellwertes oder Gesamtentgeltes geltend zu machen. Die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt KML vorbehalten. Dies
gilt auch dann, wenn eine verspätete Teillieferung früher von
KML vorbehaltlos angenommen wurde. Bei vorzeitiger Lieferung steht KML das
Recht zu, dem VP daraus resultierende Mehrkosten, wie Lagerkosten, zu berechnen
sowie die Zahlung entsprechend dem vereinbarten Liefertermin vorzunehmen.
3. Lieferungen, Gefahrgüter:
3.1. Alle Lieferungen an KML haben frei von Eigentumsvorbehalten zu erfolgen.
3.2. Allen Lieferungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, vollständigem
Bestellkennzeichen sowie allen notwendigen Angaben betreffend Ausfuhrgenehmigungsvorschriften
(z.B. Export Control Commodity Number) und Präferenzberechtigung (z.B.
Warenverkehrsbescheinigung , Ursprungserklärung) beizugeben. Bei Direktlieferungen
an Kunden von KML hat der VP umgehend eine Kopie der Lieferpapiere an KML
zu schicken.
3.3. Der VP hat, sofern eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt überdies
die erforderlichen Daten für die Erwerbsstatistik (Intrastat) zu liefern.
3.4. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern ist der VP verantwortlich,
dass alle bestehenden Vorschriften, insbesondere über die Versendung,
Lieferung und den Transport, die Ein- und Ausfuhr sowie die Kennzeichnung,
etwa auch der Verpackung, eingehalten werden. Bei Lieferungen von Gefahrgütern,
insbesondere im Sinne der GGVS/ADR, müssen die entsprechenden Unfallmerkblätter
mit der Sendung mitgeführt werden.
3.5. Sofern nicht anderes vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen
(aus Österreich, Europa und aus Übersee), dass der VP alle Kosten
und Gefahren einschließlich der Einfuhrabgaben und des Zolls bis am
Bestimmungsort zu bezahlen hat (DDP/Delivered Duty Paid gemäß
geltenden Incoterms). Von KML getätigte Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart
und Spediteur sind unbedingt einzuhalten. Mehrkosten für eine zur Einhaltung
des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom
VP zu tragen.
3.6. Der VP haftet für alle Schäden und Kosten, welche durch Nichtbeachtung
der Versandvorschriften entstehen. Bei fehlenden oder unvollständigen
Versandpapieren, insbesondere bei Fehlen zurückmeldender Bestelldaten,
behält sich KML vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des VP
zu verweigern.
4. Preis, Verpackung und Schäden:
Soweit sich der Preis „ausschließlich Verpackung“ versteht,
ist diese zu Selbstkosten zu berechnen und gesondert auszuweisen. Mangels
spezieller Vereinbarung ist der Wert von durch KML rückgestellter und
wieder verwendbarer Verpackungen vom VP zu vergüten. Alle durch unsachgemäße
Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des VP.
5. Rechnung, Zession und Zahlung:
5.1. Die Rechnung hat alle Bestelldaten und den vom Gesetz vorgeschriebenen
Inhalt aufzuweisen und ist sofort nach Lieferung bzw. vollständig erbrachter
Leistung in zweifacher Ausfertigung an KML zu legen. Rechnungen über
Arbeitsleistungen oder Montagen sind die von KML bestätigten Zeitausweise
beizulegen. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren hat die Rechnung auch
alle dafür notwendigen Kennzeichnungen zu enthalten. Rechnungszweitschriften
sind deutlich zu kennzeichnen. KML ist berechtigt, eine jede, insbesondere
eine hinsichtlich der Bestelldaten oder den umsatzsteuerlichen Vorschriften
nicht entsprechende Rechnung unbearbeitet zurückzusenden. In diesem
Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt.
5.2. Zessionen bedürfen unseres vorhergehenden schriftlichen Einverständnisses.
5.3. Die Frist zur Zahlung der Rechnung des VP beginnt erst, nachdem die
Lieferung oder Leistung des VP vollständig und mängelfrei erfolgte,
die Abnahme durch KML erfolgte und die ordnungsgemäß im vorstehenden
Sinn ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der VP Materialtests,
Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur
Verfügung zu stellen hat, beginnt die Frist erst, wenn auch diese vollständig
und mängelfrei bei KML eingegangen sind.
5.4. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist,
zahlt KML die Rechnung innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3% Skonto oder
innerhalb von 90 Tagen netto. Eine Zahlung durch KML bedeutet keine Anerkennung
der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung und keinen
Verzicht auf KML zustehende Rechte.
6. Lieferung, Software, Sicherheitserfordernisse, Vorschriften
und Stand der Technik, Informationspflicht und Kennzeichnung:
6.1. Der VP hat KML den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten
Sache bzw. Ware zu gewährleisten. Zeichnungen und technische Berechnungen
sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, kostenlos vom VP mitzuliefern.
6.2. An vom VP gelieferter Software, die nicht Individuell für KML
entwickelt wurde, wird KML vom VP ein übertragbares und nicht ausschließliches
Nutzungsrecht eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt,
wenn hiefür die Zahlung eines einmaligen Entgeltes vereinbart ist.
An individuell für KML entwickelter Software wird KML vom VP ein übertragbares
und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten eingeräumt.
6.3. Vom VP errichtete Anlagen oder gelieferte Produkte müssen mit
den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein, und den
geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen, insbesondere müssen
Anlagen und Anlagenteile den am Einsatzort geltenden Sicherheitsvorschriften
entsprechen. Der Stand und die Regeln der Technik sind jedenfalls zu beachten,
insbesondere das Elektrotechnikgesetz und alle darauf beruhenden Vorschriften
(sämtliche in der jeweils geltenden Fassung) sowie die jeweils gültigen
ÖVE- bzw. die anzuwendende VDE-Vorschriften sowie technische Ö-Normen,
DIN-Normen bzw. Europäische Normen (EN). Maschinen und ihre Teile müssen
der Maschinenrichtlinie und den EG- harmonisierten österreichischen
Normen entsprechen. Für alle Maschinen ist eine EG-Konformitätserklärung
auszustellen und das CE- Kennzeichen anzubringen.
6.4. Ungeachtet gesetzlicher oder (vor-)vertraglicher Instruktionspflichten
hat der VP sämtliche notwendige und nützliche Informationen über
die zu liefernde Ware oder die Leistung an KML zu geben, insbesondere Hinweise
für die sachgemäße Lagerung, sowie Ursprungsnachweise oder
die Stoffdeklaration nach der einschlägigen ÖNORM . Der VP hat
KML über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen
rechtzeitig zu informieren, sowie entsprechend den für das Produkt
geltenden Direktiven auf unsere Anforderung unverzüglich eine Konformitätserklärung
(CE-Kennzeichnung) beizubringen.
7. Gewährleistung:
Entsprechen auch nur Teile der Lieferung nicht den Anforderungen bzw. der
Bestellung von KML oder der handelsüblichen Beschaffenheit, so kann
KML die ganze Lieferung zurückweisen. Empfangsquittungen der Warenannahme
sind keine Erklärungen von KML über die Mangelfreiheit bzw. Tauglichkeit
der Ware. Eine Rügeobliegenheit von KML besteht nicht. Der VP leistet
Gewähr für die Verwendung besten Materials, fachgemäße
und zeichengerechte Ausführung, zweckmäßige Konstruktion
und einwandfreie Montage. Die Gewährleistungsfrist beginnt für
geheime Mängel frühestens ab tatsächlichem Erkennen des Mangels.
Bei Lieferungen an Orte, an denen nicht der Sitz von KML ist, etwa dorthin,
wo KML Aufträge ausführt, beginnt die Gewährleistungsfrist
frühestens mit der Abnahme durch den Auftraggeber von KML. Bezieht
der VP Vorlieferungen von Dritten, so sichert er die Qualität solcher
Vorlieferungen entweder mit eigenen Mitteln, insbesondere durch entsprechende
eigene Prüfung der Qualität oder durch verträgliche Einbindung
des Vorlieferanten in die KML-Bedingungen. Vorlieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen
des VP.
8. Schadenersatz und Haftung:
KML ist jedenfalls berechtigt, vom VP auch den Ersatz des reinen Vermögensschadens,
der nutzlos aufgewendeter Kosten und sämtlicher Manipulationskosten
zu verlangen. Untersuchungskosten sind KML jedenfalls dann zu ersetzen,
wenn die Untersuchung einen Mangel ergeben hat. Im Fall besonderer Dringlichkeit,
etwa zur Vermeidung eigenen Verzuges, bei Säumigkeit des VP in der
Mängelbehebung oder bei drohenden Schadenersatzansprüchen ist
KML berechtigt, sofort und ohne weiteres sowie unbeschadet der zustehenden
Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte auf Kosten des VP die Mängelbehebung
vorzunehmen oder sich anderweitig einzudecken. Die Kosten dafür sind
KML auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn diese höher sind
als beim VP. Alle vorbezeichneten Ansprüche verjähren frühestens
nach drei Jahren seit Anzeige des Mangels. Diese Regelung gilt für
die Mangelbeseitigungsleistungen entsprechend.
9. Produkthaftung:
Ungeachtet anderer Verpflichtungen ist KML vom VP für alle von ihm
gelieferten Sachen, Waren, Produkte und erbrachten Leistungen hinsichtlich
aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
Der VP ist jedenfalls verpflichtet, KML alle Kosten zu ersetzen, die KML
aus der Abwehr einer Inanspruchnahme oder aus einer Ersatzleistung erwachsen.
Der VP ist auf die Dauer von 11 (elf) Jahren ab Lieferung auch verpflichtet,
in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte, KML auf Anfrage den jeweiligen
Hersteller, Importeur oder Vorlieferant unverzüglich zu nennen, sowie
KML zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche
Beweismittel wie insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus
denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzeitpunkt
hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der VP verpflichtet
sich, dieses oben dargestellte Risiko einer Inanspruchnahme ausreichend
versichert zu halten und KML über Aufforderung einen geeigneten Nachweis
darüber zu erbringen.
10. Gefährliche Abfälle und Entsorgung:
10.1. Der VP hat KML auf die Möglichkeit des Anfalles von Sondermüll,
gefährlichen Abfällen, Altölen und dergleichen bei den von
ihm gelieferten Waren und Sachen hinzuweisen und dabei insbesondere die
Art und etwaige Entsorgungsmöglichkeiten anzuführen. Falls der
VP dies unterlässt, ist der VP auf Aufforderung von KML zur kostenlosen
Rück- bzw. Übernahme des nach der bestimmungsgemäßen
Verwendung der Lieferung verbleibenden Sondermülls, der gefährlichen
Abfälle und dergleichen unter Schad- und Klagloshaltung von KML verpflichtet.
Wenn der VP die Rück- bzw. Übernahme verweigert oder diese nicht
möglich ist, steht KML das Recht zu, die Entsorgung auf Kosten des
VP vorzunehmen.
10.2. Alle Einzelgebinde von Chemikalien und Zubereitungen sind entsprechend
der Stoffdeklaration neben der Bezeichnung mit Gefahrensymbolen, R/S-Sätzen
und Abfallschlüsselnummer zu kennzeichnen. |